Höhere Grundfreibeträge im nächsten Jahr sowie Anpassung der Steuerprogression
Gesetzentwurf für eine Aktivrente
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können
Finanzamt feiert mit: Was bei betrieblichen Weihnachtsfeiern zu beachten ist
Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis
Welche Sachbezugswerte in 2026 gelten
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026
Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien
Die Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten gehandelt hat, ist zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (Az. IX R 51/14).
Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht i. S. von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. So der BFH (Az. IX R 27/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob durch die antragsgemäße Berücksichtigung eines Übergangsgewinns im Rahmen einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zu einem Drittel und damit der konkludenten antragsgemäßen Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre ein für die Folgejahre bindender und hinreichend bestimmter Verwaltungsakt erlassen worden ist oder es insoweit an einem entsprechenden Grundlagenbescheid fehlt (Az. X R 32/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes für Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin die Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, nichtig ist (Az. II R 31/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der von einer Personengesellschaft im Zuge ihrer Liquidation erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ihres Betriebsvermögens der Gewerbesteuer unterliegt, und ob die Anrechnung dieser Gewerbesteuer auf Gesellschafterebene nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen ist (Az. IV R 30/13).
Der BFH entschied, dass die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegensteht, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist (Az. IX R 46/14).
Der BFH entschied, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann (Az. VI R 13/15).
Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 1032/14 u. a.).
Die Steuertermine des Monats Dezember 2015 auf einen Blick.
Über die Bettensteuern in Deutschland wird höchstrichterlich entschieden. Der DEHOGA unterstützt zwei Hoteliers aus Bremen und Hamburg beim Gang vor das BVerfG.
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Helmut Schmidt (ehem. Bundeskanzler)